TuS Bad Rothenfelde

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Satzung

Satzung des Turn- und Schwimmvereins von 1897Bad Rothenfelde e.V.

A. Allgemeine Bestimmungen

§1 Sitz und Name
Der Turn- und Schwimmverein Bad Rothenfelde e.V. hat seinen Sitz in Bad Rothenfelde.
Er wurde 1897 als Turnverein gegründet und 1933 in Turn- und Schwimmverein umbenannt. Seit 1941 ist er in das Vereinsregister eingetragen.
Die Abkürzung des Vereins lautet:TuS Bad Rothenfelde von 1897 e.V. .

§2 Zweck des Vereins
Der TuS will den Sport in seiner Gesamtheit fördern und pflegen. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.
Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er ist elbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
3.1 Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen, den Fachverbänden sowie des Niedersächsischen Turnerbundes.
3.2 Er ist der Niedersächsischen Sporthilfe e.V. angeschlossen und erhält dadurch
Versicherungsschutz für alle Jugendlichen und Erwachsenen bis zum 70. Lebensjahr. Schüler und Schülerinnen bis zum 14. Lebensjahr sind in der SCHUF AG (Kreisjugendamt) versichert. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten.

§4 Rechtsgrundlage
4.1 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie der Satzung in § 3 genannten Organisationen geregelt.

§5 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die vorwiegend die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Neue Abteilungen können mit Zustimmung des Vorstandes angegliedert werden. Bei der Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Vorstandsmitglieder erforderlich.
Jeder Abteilung stehen Abteilungsmitglieder vor, die alle Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

B. Mitgliedschaft

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

(ordentliche Mitglieder)Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag (Vordruck) erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Die Beiträge sind im voraus zu entrichten. Die Beitragshöhe richtet sich nach der endgültigen Bertragsordnung, die bei Eintritt gegen Unterschrift ausgehändigt und damit wirksam wird.
Der Vorstand kann eine Aufnahmesperre erlassen, wenn einzelne Abteilungen und Gruppen überfüllt sind.

§7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch von der Betragsleistung befreit.

§8 Erlöschen der Mitgliedschaft

8.1 Die Mitgliedschaft erlischt:durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Kündigung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils zum Ende eines Quartalsdurch Ausschluß aus dem Verein durch Beschluß des Ehrenrates,durch Tod.Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft nach a) und b) bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

Die Verbindlichkeiten können eingeklagt werden.

§9 Ausschließungsgründe
9.1 Die Ausschließungsgründe eines Mitgliedes nach § 8b kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden, wenn das Mitglied seinen gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seinen Verpflichtungen zu Beitragszahlungen, trotz zweimaliger Mahnung durch den Kassierer nicht nachkommt,das Ansehen des Vereins oder seiner Organe in der Öffentlichkeit geschädigt oder gefährdet wurde,wenn das Mitglied wegen strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt
wurde.Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreibens nebst Begründung zuzustellen.

Er kann Berufung beim Ehrenrat einlegen, dieser entscheidet endgültig.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§10 Rechte der Mitglieder
10.1 Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt;die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen;an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.

§11 Pflichten der Mitglieder
11.1 Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:die Satzungen des Vereins und die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen -die der Fachverbände soweit sie deren Sportart ausüben-, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen; die durch Beschluß der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten,an allen Veranstaltungen nach besten Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich verpflichtet haben;dem Verein zur Verfügung stehende Geräte und Sportstätten pfleglich zu behandeln;die Wahl in den Vereinsvorstand oder einer seiner Fachausschüsse anzunehmen, außer wenn triftige Ablehnungsgründe vorliegen;Sportunfälle sind unverzüglich -spätestens jedoch innerhalb der nächsten 48 Stunden- dem Vorstand (Sozialwart) oder dem Abteilungsleiter zu melden;in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein und den in § 3 genannten Organisationen erwachsenen Streitpunkte die dafür vorgesehenen Sportgerichte in Anspruch zu nehmen.

D. Organe des Vereins

§12 Organe des Vereins
12.1 Die Organe des Vereins sind:die Mitgliederversammlung, der Vorstand,der erweiterte Vorstand,der Ehrenrat.

§13 Die Mitgliederversammlung
Zusammentreten und Vorsitz
13.1 Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Überstragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Mitglieder unter 16 Jahren ist die Anwesenheit gestattet.

13.2 Die Mitgliederversammlung tritt alle 2 Jahre zusammen als sog. Hauptversammlung zwecks Beschlußfassung über die nachstehend genannten Aufgaben. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden nach Vorstandsbeschluß. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang an den Sportstätten mit der festgesetzten Tagesordnung. Eine Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen muß beachtet werden. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift
einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder wenn 10% der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung fuhrt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlußfassung richtet sich nach den §§19 und 20.13 5 Aufgaben
Die Hauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung trifft die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

13.6 Ihrer Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl der Mitglieder des Ehrenrates, Wahl der Kassenprüfer, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Festsetzung der Beitragsordnung, Entlastung der Organe bezüglich der Jahresabrechnung und der Geschäftsführung.II. Tagesordnung

13.7 Die Tagesordnung einer Hauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:Feststellen der Stimmberechtigten,Rechenschaftsbericht der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,Beschlußfassung über die Entlastung nach Satzungen,Neuwahlen laut Satzung,Festsetzung der Beitragsordnung,
besondere Anträge.

§ 14 Vereinsvorstand
Zusammensetzung
14.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:dem 1. Vorsitzenden,dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer,dem Schatzmeister,dem Protokollführer und Rechtswart, dem Sportwart,dem Sozialwart, dem Pressewart. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung einzeln auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende allein, oder der Kassenwart mit dem Geschäftsführer gemeinsam

II. Rechte und Pflichten des Vorstandes
14.4 Aufgaben des Gesamtvorstandes:
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. Er entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

14.5 Der Vorstand wird bei Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr einberufen. Er ist nur dann beschlußfähig, wenn wenigstens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Art der Einberufung siehe § 19.

Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben weitere Vereinsmitglieder beiordnen oder zur Bearbeitung besonderer Fragen Ausschüsse bestellen. Diese Vereinsmitglieder haben bei Vorstandssitzungen jedoch kein Stimmrecht sondern nur beratende Funktion. Der Vorstand kann sich Geschäftsordnungen geben.
Der Vorstand ist ebenfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen, deren verwaistes Amt bis zur nächsten Hauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu erstzen.
Aufgaben der einzelnen Mitglieder: Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe, außer der des Ehrenrates. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen verbindlichen Schriftstücke.
14.9 Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten gemäß 1. des § 14 Abs. 8.
Der Geschäftsführer erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen allein unterzeichnen.
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für die Vereinsgelder verantwortlich. Bei einer Kassenrevision müssen alle Ein- und Ausgaben durch Belege nachgewiesen werden.
Der Protokollführer erstellt die Protokolle und überwacht die Einhaltung der Beschlüsse. Protokollauszüge an die betroffenen Organe sind spätestens 7 Tage nach der Versammlung zuzustellen.
14.13. Dem Sportwart obliegt: die Gesamtleitung (allgemeine Oberleitung) jeglichen Sportbetriebes, dies gilt auch für überfachliche Veranstaltungen, er hat durch eine gute Gesamtplanung für einen reibungslosen Vereinsbetrieb auch zwischen den Abteilungen zu sorgen; er sorgt für den ordnungsgemäßen Einsatz der Lehrkräfte, Trainer, Übungsleiter/innen bzw. Abteilungsleiter/innen, ihm muss Einblick in jede Abteilung und deren Arbeit gewährt werden, dabei hat er das Recht, Unregelmäßigkeiten abzustellen. Er leitet die Arbeitstagungen; er ist verpflichtet einen Jahresbericht zu erstatten.
14.14 Der Sozialwart bearbeitet den Schriftverkehr mit den Sportversicherungen, Krankenkassen und dem Kreisjugendamt, und er ist für die soziale Betreuung der Mitglieder verantwortlich.14.15 Der Werbe- und Pressewart hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachung usw. zu erledigen.

§ 15 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Abteilungsleitern/innen. Er ist vor allem dann zu beteiligen, wenn über sportliche Fragen beraten werden soll.


§ 16 Abteilungsleiter

Die Abteilungsleiter/innen werden nach der Sportart, die sie betreiben in den Abteilungsversammlungen gewählt, jedoch mindestens, parallel zum Vorstand, alle 2 Jahre.
Es sind auch zwei Vertreter zu wählen.
Die Gewählten werden dem Vorstand benannt und gehören damit in den erweiterten Vorstand.
16.4 Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung ihrer Sportart zu erarbeiten bzw. zu bestimmen,die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und durchzuführen,die vom zuständigen Fachverband gefaßten Beschlüsse und Ordnungen innerhalb des Vereins zu verwirklichen.Jede Abteilung hat im erweiterten Vorstand nur eine Stimme. Der jeweilige Abteilungsleiter bzw. sein Vertreter ist voll stimmberechtigt.

Abteilungsleiter können auch im Vorstand eingesetzt werden. Die Abteilungsversammlung kann Widerspruch einlegen. Es genügt einfache Mehrheit der Anwesenden.Der Sportwart mit den Abteilungsleitern (bzw. seine Verteter) aller Abteilungen bilden den Fachausschuß.

§17 Ehrenrat

I. Zusammensetzung
17.1 Der Ehrenrat besteht aus einem Präsidenten und drei Beisitzern.
Seine Mitglieder dürfen kein Vorstandsamt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 30 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
17.2 Aufgaben des Ehrenrates:
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht. Er beschließt ferner über den Ausschluß von Mitgliedern gemäß § 9. Er tritt auf Antrag jedes Mitgliedes innerhalb von 14 Tagen zusammen und beschließt dann nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten.
17.3 Er darf folgende Strafen verhängen:Verwarnung,Verweis,Aberkennung ein Vereinsamt zu bekleiden,Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten,Ausschluß aus dem Verein.17.4 Jede, den Betroffenen belastende Entscheidung, ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen
17.5 Mitteilung an den Betroffenen siehe § 9.
17.6 Der Ehrenrat kann zu Beratungen des Vorstandes ohne Stimmrecht hinzugezogen werde.

§ 18 Kassenprüfer
Von der Hauptversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Wiederwahl ist nur nach zweijähriger Unterbrechung möglich.
Die Kassenprüfer haben gemeinschaftlich einmal im Jahr eine ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen. Über die Ergebnisse ist der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Aufgedeckte Unregelmäßigkeiten oder Mißstände sind sofort dem Vorstand nach BGB § 14 zu melden.
Die Kassenprüfer geben nach jeder Kassenprüfung dem Vorstand einen Bericht.

E. Allgemeine Schlußbestimmungen
§19 Verfahren der Beschlußfassung aller Organe
Sämtliche Organe -mit Ausnahme des Vorstandes- sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bedingung ist jedoch, daß die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung durch den Versammlungsleiter in schriftlicher Form bekanntgegeben wurde. Die Vorschriften der §§ 13 und 20 bleiben unberührt.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimm-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Bei der Wahl des gesamten Vorstandes muß jedoch geheim abgestimmt werden, wenn Mitglieder es verlangen.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen beim 1. Vorsitzenden zur Tageordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Verhandlungen -auch Sitzungen des Vorstandes- ist ein Protokoll in einem mit laufender Seitenzahlen versehenen Buch zu fuhren. Das Protokoll muß Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefaßte Beschlüsse sind genau festzuhalten.

§20 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Über die Vereinsauflösung entscheidet eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind.
Erscheinen bei der Beschlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

§21 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Bad Rothenfelde, die es zugunsten des Sports zuverwenden hat.

§ 22 Das Geschäftsjahr
2.1 Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

Ergänzung zur Satzung des TuS Bad Rothenfelde von 1897 e.V. .
1) Die Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 14.4.1977 beschlossen und unter der Reg.-Nr.: 206 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Iburg am 18.7.1998 eingetragen.
2) Die erste Änderung der Satzung wurde auf einer Sondersitzung am 30.7.1993 beschlossen und am 20.7.1994 in das Vereinsregister eingetragen.